BGH - Urteil vom 12.10.2017
III ZR 254/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2754
BB 2017, 2898
DB 2017, 2733
MDR 2018, 147
NJW-RR 2017, 1524
VersR 2018, 102
ZIP 2017, 2309
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 194/13
OLG Karlsruhe, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 110/14

Angabe der genauen Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfees) im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds; Ausgestaltung des Fonds als Teil-Blind-Pool; Schadensersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen III ZR 254/15

DRsp Nr. 2017/15885

Angabe der genauen Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfees) im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds; Ausgestaltung des Fonds als Teil-Blind-Pool; Schadensersatzbegehren wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung

Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds auch die genaue Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfees) angegeben ist. Dies gilt auch, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 17. Zivilsenat - vom 14. Juli 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes und ihres Sohnes Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung.

In Streit stehen Beteiligungen der Klägerin und ihrer Angehörigen an dem von der Streithelferin der Beklagten initiierten Dachfonds "König & Cie. International Private Equity GmbH & Co. KG" (INPEQ).