FG München - Urteil vom 28.11.2007
1 K 3118/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2;

Angaben zum Anlass der Bewirtung; Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

FG München, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 1 K 3118/07

DRsp Nr. 2009/1429

Angaben zum Anlass der Bewirtung; Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen

1. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen hat der Steuerpflichtige gem. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. 2. Allgemein gehaltene Beschreibungen wie "Geschäftsbesprechung, Besprechung, Geschäftsessen" reichen nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen ausreichend nachgewiesen hat.

Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln veranlagt. Sie erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte als selbständige Grafikerin. Nachdem die Veranlagung zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen erfolgt war, führten die Feststellungen einer Außenprüfung (BP) zu Änderungsbescheiden für die Streitjahre. Streitig ist nur noch, ob die Klägerin die berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen nachgewiesen hat.