I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2022 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu beschäftigen.
Unter dem 26. März 2016 wurde zwischen der Klägerin und der Rehabilitations-Klinik M. GmbH & Co. KG ein Arbeitsvertrag (Bl. 28 - 31 d. A.) geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 1 Anstellung
1. Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.05.2016 als Fachärztin für Allgemein- und Innere Medizin, und Fachärztin Arbeitsmedizin in den kardiologischen Abteilungen der Kliniken des C. Reha-Zentrums K-Stadt angestellt.
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