BAG - Urteil vom 10.11.2021
10 AZR 256/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 262; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; ZPO § 260; ZPO § 261; ArbZG § 2 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 9; ArbZG § 10 Abs. 1 Nr. 8; MiLoG (i.d.F.v. 11.08.2014) § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 23
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1105/19
ArbG Paderborn, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 437/19

Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit der ZeitungsausträgerZuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender ArbeitsleistungAbwägung zwischen der Verbreitung von Medienerzeugnissen (Medienfreiheit des Arbeitgebers) und dem Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 261/20 v. 10.11.2021

BAG, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 10 AZR 256/20

DRsp Nr. 2022/6773

Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit der Zeitungsausträger Zuschlagshöhe bei täglicher, nur teilweise in den Nachtarbeitszeitraum fallender Arbeitsleistung Abwägung zwischen der Verbreitung von Medienerzeugnissen (Medienfreiheit des Arbeitgebers) und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 10 AZR 261/20 v. 10.11.2021

1. Für das Austragen von Zeitungen in Deutschland ist ein Ausgleich durch einen Zuschlag von 30 % auf das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig angemessen i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG. 2. Leistet der Nachtarbeitnehmer Vollzeitarbeit, verringert sich der für die Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich in Höhe von 30 % nicht deshalb, weil die tägliche Arbeitsleistung nur einen Teil des Nachtarbeitszeitraums umfasst. 3. § 6 Abs. 5 ArbZG knüpft tatbestandlich allein an die Beschäftigung während der Nachtzeit an. Ein Zuschlag von bis zu 30 % oder eine entsprechende Zahl freier Tage betrifft grundsätzlich alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zur Nachtzeit ausgeübt werden. Es berührt die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung des Arbeitgebers nicht in einem Umfang, der einer objektiv berufsregelnden Tendenz gleichkäme. Dieser geringen Betroffenheit der Berufsfreiheit stehen gewichtige Interessen des Gesundheitsschutzes gegenüber.