BAG - Urteil vom 29.04.2015
9 AZR 108/14
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1; AEntG § 7; AEntG § 7a; BGB § 138; BGB § 612 Abs. 2; TVG § 5; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie § 22;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr 13
AUR 2015, 418
BB 2015, 1203
DB 2015, 15
DB 2015, 7
DStR 2015, 13
EzA-SD 2015, 6
EzA-SD 2015, 9
MDR 2015, 14
NJW 2015, 3328
NZA 2015, 1384
NZA 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 28 vom 29.04.2015
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 374/13
ArbG Bamberg, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 970/12

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

BAG, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 108/14

DRsp Nr. 2015/7531

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG begründet keine Pflicht, die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung zu vereinbaren. 2. § 17 Abs. 1 BBiG und § 138 BGB verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke. Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angemessen sein. 3. Auch dann, wenn üblicherweise nur zwischen 80 vH und 100 vH der tariflichen Ausbildungsvergütung gezahlt werden, ist eine die Grenze zu 80 vH unterschreitende Ausbildungsvergütung regelmäßig nicht mehr angemessen. Orientierungssätze: 1. Die "angemessene Vergütung" iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen".