FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2007
12 K 8396/05 B
Normen:
KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 517

Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers; externer Fremdvergleich bei mehreren Geschäftsführern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 12 K 8396/05 B

DRsp Nr. 2010/1766

Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers; externer Fremdvergleich bei mehreren Geschäftsführern

1. Ob und inwieweit die im konkreten Einzelfall zu beurteilende Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH einem Fremdvergleich standhält, müssen das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht im Wege der Schätzung beurteilen. Bei der Ermittlung der angemessenen Gesamtvergütung der Höhe nach handelt es sich um eine Schätzung, für die es keine festen Grenzen gibt; erforderlich ist daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles. 2. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung sind nur die Bezüge, die den oberen Rand der Bandbreite angemessener Vergütungen übersteigen. 3. Die in einem externen Fremdvergleich ermittelte Angemessenheit der Geschäftsführervergütung bezieht sich regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer müssen deswegen ggf. entsprechende Vergütungsabschläge gemacht werden, auch wenn die Geschäftsführer sich zwar die Aufgabengebiete geteilt haben, jedoch jeder von ihnen die Gesamtverantwortung getragen hat.