Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der am Verwaltungsgericht zuständige Richter hat, obwohl er nicht aufgrund einer Übertragung nach §
2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.000 Euro festgesetzt.
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