BFH - Beschluss vom 13.03.2024
VIII B 10/23
Normen:
FGO § 109; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 98;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2769/20

Angriff des Haupturteils und des Ergänzungsurteils jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; Gesonderte Prüfung der Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden

BFH, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen VIII B 10/23

DRsp Nr. 2024/4030

Angriff des Haupturteils und des Ergänzungsurteils jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; Gesonderte Prüfung der Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden

NV: Werden das Haupturteil und das Ergänzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen für beide Beschwerden gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 - VIII R 82/89, VIII R 83/89, BFH/NV 1992, 670, unter 1. [Rz 23]).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03.01.2023 - 13 K 2769/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 109; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 98;

Gründe

I.