BVerwG - Beschluss vom 21.09.2022
2 WDB 1.22
Normen:
WDO § 3 Abs. 1 S. 2; WDO § 18 Abs. 2; WDO § 22 Abs. 1 Nr. 3; WBO § 5; WBO § 10; WBO § 16 Abs. 1; SG § 7; SG § 10 Abs. 1; SG § 10 Abs. 3; SG § 10 Abs. 6; VwVfG § 45; VwVfG § 46;
Fundstellen:
BVerwGE 176, 296
JZ 2023, 277
NJW 2023, 10
NVwZ-RR 2023, 362

Anhörung der Vertrauensperson im einfachen Disziplinarverfahren; Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren; Kürzung der Dienstbezüge nach Begehen einer Nötigung durch einen Soldaten

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 2 WDB 1.22

DRsp Nr. 2023/4340

Anhörung der Vertrauensperson im einfachen Disziplinarverfahren; Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß; Heilbarkeit von Verfahrensfehlern bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren; Kürzung der Dienstbezüge nach Begehen einer Nötigung durch einen Soldaten

1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom Disziplinarvorgesetzten nicht auf den Rechtsberater delegiert werden.2. Der Anhörung der Vertrauensperson zum Disziplinarmaß ist auch dann Rechnung getragen, wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme in dem Verhängungsspektrum bewegt, das ihr mitgeteilt wurde.3. Verfahrensfehler sind auch bei einfachen Disziplinarmaßnahmen im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 45 und 46 VwVfG heilbar und begründen keinen Aufhebungsanspruch (Änderung der Senatsrechtsprechung).4. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei Nötigungen, die nicht durch die Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben erfolgen und sich nicht gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, die Kürzung der Dienstbezüge.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Soldaten wird die Disziplinarbuße vom 12. März 2021 in Nr. 1 neu gefasst: