BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X S 18/05
DRsp Nr. 2006/122
Anhörungsrüge
1. Zum Umfang des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.2. Ein Gericht muss nicht jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich behandeln. Das gilt insbesondere für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.3. Der Umstand allein, dass sich die Gründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen.