FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2012 3 K 2974/12 E (PKH)
Normen:
FGO § 133; GG Art. 103 Abs. 1;
Anhörungsrüge gegen PKH-Ablehnung - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen 3 K 2974/12 E (PKH)
DRsp Nr. 2014/3136
Anhörungsrüge gegen PKH-Ablehnung – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschluss 12.04.2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).
Tenor
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).
Normenkette:
FGO § 133; GG Art. 103 Abs. 1;
Tatbestand:
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