I.
Die Klägerin, Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2009 V B 88/08 (
II.
Das Begehren der Klägerin ist unzulässig.
1.
Die gemäß §
a)
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