BFH - Beschluss vom 01.09.2010
V S 26/09
Normen:
FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 5;

Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen die Zurückweisung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen V S 26/09

DRsp Nr. 2010/19669

Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen die Zurückweisung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts

1. NV: Für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge ist darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen wurde. 2. NV: Die Kündigung einer Vollmacht wird erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 133a Abs. 2 S. 1, 5;

Gründe

I.

Die Klägerin, Rügeführerin, Beschwerdeführerin und Nichtigkeitsklägerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge, Sofortigen Beschwerde, Gegenvorstellung und Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. August 2009 V B 88/08 (1 K 1202/08). Mit diesem Beschluss hat der Senat eine Beschwerde auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zurückgewiesen. Das FG hatte eine Nichtigkeitsklage der Klägerin als unzulässig verworfen.

II.

Das Begehren der Klägerin ist unzulässig.

1.

Die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht.

a)