BFH - Beschluss vom 06.08.2009
V B 88/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 134; FGO § 155; ZPO § 578 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 217
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1202/08

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs

BFH, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen V B 88/08

DRsp Nr. 2009/28772

Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung; Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 124 Abs. 2; FGO § 128 Abs. 2; FGO § 134; FGO § 155; ZPO § 578 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob beim Finanzgericht (FG) die "Nichtigkeitsklage 1" wegen der Terminbestimmung im Klageverfahren 1 K 1305/05 und bezog sich dabei auf § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 579 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Nach § 578 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO richtet sich die Nichtigkeitsklage gegen rechtskräftige Endurteile. Wie das FG rechtsfehlerfrei entschieden hat, handelt es sich bei der Terminanordnung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht um ein rechtskräftiges Endurteil, so dass das FG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat.