BGH - Beschluss vom 22.11.2022
AnwZ (Brfg) 28/20
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Berlin, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 4/16

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/20

DRsp Nr. 2023/193

Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben.

Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.