Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 12. September 2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 27. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben.
Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
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