BGH - Beschluss vom 09.02.2021
VIII ZR 372/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 554/18
OLG Köln, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 62/19

Ankündigung der Verwerfung der gegen ein Autohaus gerichteten Revision aufgrund des Dieselskandals

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 372/20

DRsp Nr. 2021/5999

Ankündigung der Verwerfung der gegen ein Autohaus gerichteten Revision aufgrund des Dieselskandals

Eine Beschränkung der Revisionszulassung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus dessen Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist. Eine solche Beschränkung ist auch wirksam, soweit eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne vorliegt, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die gegen das beklagte Autohaus gerichtete Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.