(zu § 14 Absatz 4) Abschnitt 1 Krane 1. Anwendungsbereich und Ziel 1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge): Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind. 1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen. 2. Prüfsachverständige Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht, b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren, c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen, d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten. 3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen 3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden. 3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. 3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. 3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Kran Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung Laufkatzen Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Portalkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen fahrbare Turmdrehkrane (Auto-Turmdrehkrane) mit luftbereiftem und angetriebenem Unterwagen; die Fahrbewegungen werden von einer Fahrerkabine im Unterwagen und die Kranbewegungen von einer Krankabine aus gesteuert, die im oder am Turm angeordnet ist Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen Fahrzeugkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen Lkw-Ladekrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 a) grundsätzlich b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) Prüfsachverständiger, falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Kabelkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Kran | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
---|---|---|
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane> 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung |
---|---|
ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre |
ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre |
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich |
flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich |
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre |
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich |
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich |
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungsgegenstand der | mindestens jährlich |
maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung | |
---|---|---|---|
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen | ||
a) | stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger | |
b) | mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | |
c) | mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden | Prüfsachverständiger | |
d) | mobile Arbeitsmittel, mit denen softwarebasierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen | Prüfsachverständiger | |
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der | Prüfsachverständiger |