(zu den §§ 15 und 16) Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen 1.Zulassung von Überwachungsstellen Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen: Die zugelassene Überwachungsstelle muss a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen, b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können, c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden, e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt. 2.Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden. Abschnitt 2 Aufzugsanlagen 1. Anwendungsbereich und Ziel Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden. 2. Begriffsbestimmungen Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind: a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29. 3. 2014, S. 251), b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Anlagenteil Äußere Prüfung Innere Prüfung Festigkeitsprüfung 1 Dampfkessel nach Nr. 6 Tabelle 2 1 Jahr 3 Jahre 9 Jahre 2 Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6 2 Jahre (Ausnahmen nach Nr. 5.6 Satz 1) 5 Jahre 10 Jahre 3 Einfache Druckbehälter nach Nr. 6 Tabelle 7 entfällt 5 Jahre 10 Jahre 4 Rohrleitungen nach Nr. 6 Tabelle 8, 9, 10 und 11 5 Jahre entfällt 5 Jahre
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
2 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS · V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
3 | > 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS | |
4 | ≤ 1 000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1 000 | ||
5 | > 2 | > 32 |
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS · V ≤ 200 | bP | bP |
2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
3 | ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
4 | > 1 | > 1 | 200 < PS · V ≤ 1 000 | ||
5 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
6 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS · V ≤ 200 | bP | bP |
2 | > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | |||
3 | > 1 | > 1 | 200 < PS · V ≤ 1 000 | ZÜS | bP |
4 | ≤ 1 | > 1 000 | ZÜS | ZÜS | |
5 | > 1 | > 1 | > 1 000 |
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
2 | ≤ 1 | > 500 | ≤ 1 000 | ||
3 | ≤ 1 | > 500 | 1 000 < PS · V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
4 | > 1 | > 500 | ≤ 10 000 | ||
5 | > 1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200 | ||
6 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | ≤ 1 | > 1 000 | ≤ 1 000 | bP | bP |
2 | ≤ 10 | > 1 000 | 1 000 < PS · V ≤ 10 000 | ZÜS | bP |
3 | 10 < PS ≤ 500 | > 10 000 | |||
4 | > 500 | > 10 000 | ZÜS | ZÜS |
V [Liter] | PS [Bar] | PS · V [Bar · Liter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS · V ≤ 200 | bP | bP | |
2 | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS · V ≤ 10 000 | |||
3 | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS · V ≤ 1 000 | ZÜS | bP | |
4 | 1 < PS ≤ 30 | 1 000 < PS · V ≤ 10 000 | ZÜS | ZÜS |
- | entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221, |
- | entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225, |
- | entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, |
- | pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, |
- | akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330 |
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS · DN [Bar · Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | > 25 | > 0,5 | ≤ 2 000 | bP | bP |
2 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
- | entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, |
- | ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314 |
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS · DN [Bar · Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | > 32 | > 0,5 | 1 000 < PS · DN ≤ 2 000 | bP | bP |
2 | > 32 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
- | entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225, |
- | entzündbare Flüssigkeiten, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, |
- | pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250, |
- | akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330 |
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS · DN [Bar · Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | > 25 | > 0,5 | > 2 000 | ZÜS | ZÜS |
- | entzündbare Flüssigkeiten, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226, |
- | ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314 |
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS · DN [Bar · Millimeter] | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |
---|---|---|---|---|---|
1 | > 200 | > 10 | > 5 000 | ZÜS | ZÜS |
Nr. | Druckanlage/Anlagenteil | Prüfungen nach Nr. 4 | Prüfungen nach Nr. 5 | |||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Prüfung der Druckanlage | Prüfung der Anlagenteile | |||||||||||
äußere Prüfung | innere Prüfung | Festigkeitsprüfung | ||||||||||
Prüfzuständigkeit | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | Prüfzuständigkeit | Höchstfrist | ||||
7.1 | Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | |||||||||||
bP | bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | bP | 5 Jahre | bP | 10 Jahre | ||||
7.2 | Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit folgenden Fluiden in geschlossenen Kreisläufen betrieben werden | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | ||||||||||||
a) | mit Fluiden der Fluidgruppe 1 nach Nr. 2.3 Buchstabe b | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 5, 8, 10 | wenn ZÜS | 5 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | ||||||
wenn bP | 10 Jahre | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | ||||||||||||
b) | mit allen anderen Fluiden, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 6, 9, 11 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird | ||||||
7.3 | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser mit Wasser- oder Heizmitteltemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius | |||||||||||
a) | Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
b) | Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen | bP | bP | 10 Jahre | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
c) | Druckbehälter, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen von Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser dienen | bP | bP | 1 Jahr1) | entfällt | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||
bP | 10 Jahre | |||||||||||
1) bei Wärmeträgermedien mit Stoffen und Gemischen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gefährlich sind. | ||||||||||||
7.4 | Druckanlagen und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||||||
a) | in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||||||
b) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser der Verfahrensanlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 | ||||||||||||
c) | in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wird | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 1 Jahr | ZÜS | 3 Jahre | ZÜS | 9 Jahre | ||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
7.5 | Rohrleitungen mit Prüfprogramm | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | ZÜS | 10 Jahre | bP1) | 5 Jahre | entfällt | bP1) | 5 Jahre | |||||
1) An überwachungsbedürftigen Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c können Prüfungen, die nach Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 einer ZÜS zugeordnet sind, abweichend von einer bP durchgeführt werden, wenn a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und b) eine ZÜS bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Die ZÜS muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. | ||||||||||||
7.6 | Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte | |||||||||||
a) | Flaschen für Atemschutzgeräte | Entfällt, wenn als Baugruppe in Verkehr gebracht und das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben ist | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | |||
b) | Flaschen für Tauchgeräte | entfällt | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 2,5 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ||||
Nach einer Prüfung sind jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend. | ||||||||||||
7.7 | Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter, Hydraulikspeicher) | |||||||||||
a) | sofern die verwendeten Flüssigkeiten und die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ||||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
b) | in ölhydraulischen Regelanlagen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | entfällt | entfällt | entfällt | ||||||
7.8 | Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich Nr. 6 Tabelle 4, 7 | ||||||||||||
a) | Druckluftbehälter (Haupt- und Zwischen behälter), sofern diese mit trockener Luft befällt sind | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4, 7 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 1) | |||
bP | 10 Jahre | bP | 1) | |||||||||
1) Die inneren Prüfungen sind durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen. | ||||||||||||
b) | Isoliermittel- oder Löschmittelvorratsbehälter, sofern die Flüssigkeiten oder die Gase auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben sowie Hydraulikspeicher | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | entfällt | |||||
7.9 | Schalldämpfer, die in Rohrleitungen eingebaut sind | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre | ||||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
Für Schalldämpfer, die in Rohrleitungen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe d eingebaut sind, findet Nr. 5.6 Satz 2 entsprechende Anwendung. | ||||||||||||
7.10 | Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 41) | entfällt | entfällt | ZÜS | 5 Jahre 2)3) | ZÜS | 10 Jahre 2)3)4)5) | ||||||
bP | 10 Jahre 2)3) | bP | 10 Jahre 2)3)4)5) | |||||||||
1) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach Nummer 4. 2) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden. 3) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird. 4) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. 5) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. | ||||||||||||
7.11 | Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||||
a) | Druckbehälter mit Auskleidung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 2) | ||
bP | 10 Jahre1) | bP | 10 Jahre | bP | 2) | |||||||
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. 2) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||||
b) | Druckbehälter mit Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 2) | ZÜS | 3) | ||
bP | 10 Jahre1) | bP | 2) | bP | 3) | |||||||
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. 2) Innere Prüfungen müssen durchgeführt werden, wenn a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von einem Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind, b) Wandungen freigelegt worden sind oder c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter festgestellt worden sind. 3) Festigkeitsprüfungen müssen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist. | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||||
c) | Druckbehälter mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 2) | ZÜS | 2) | ||
bP | 10 Jahre1) | bP | 2) | bP | 2) | |||||||
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. 2) Wiederkehrende Prüfungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und a) das Verfahren auf Prüfung der Dichtheit von der ZÜS auf Zuverlässigkeit und Eignung geprüft worden ist und b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist. Innere Prüfungen sind dann durchzuführen, wenn die drucktragende Wandung im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen so geöffnet wird, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich ist. | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | ||||||||||||
d) | Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 8 bis 11 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | entfällt | ZÜS | 1) | |||
bP | 10 Jahre | bP | 1) | |||||||||
1) Nach Instandsetzungsarbeiten sind Festigkeitsprüfungen oder zerstörungsfreie Prüfungen, mit denen sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden, durchzuführen. | ||||||||||||
7.12 | Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 5 Jahre1) | entfällt | ||||||
bP | 10 Jahre1) | |||||||||||
1) Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. | ||||||||||||
7.13 | Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||||||
a) | Fahrzeugbehälter für körnige oder staubförmige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 5 Jahre2) | entfällt | ||||
bP | 10 Jahre2) | |||||||||||
1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen. 2) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen. | ||||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||||||
b) | Fahrzeugbehälter für flüssige Güter | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
1) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen. | ||||||||||||
7.14 | Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase | |||||||||||
a) | Die Aufstellung von Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die in Serie gefertigt wurden und die nach Nr. 6 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer ZÜS fallen, kann von einer bP geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nr. 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist. | |||||||||||
b) | Bei Druckbehältern, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführungen dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen, aa) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und bb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist. | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3. 4 | ||||||||||||
c) | Nicht erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) | 1) | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre2) | ||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre2) | |||||||||
1) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. 2) Besteht die drucktragende Wandung weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen mit einer Streckgrenze von mindestens 370 N/mm², können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder b) bei der zuletzt durch geführten inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind. | ||||||||||||
d) | Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben, und die durch besondere Schutzmaßnahmen1) gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind | siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | 2), 3) | 2), 3) | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre4) | |||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre4) | |||||||||
1) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen gehört insbesondere die Ausrüstung mit a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz, b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten. Die besonderen Schutzmaßnahmen sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Die Eignung und die Funktionsfähigkeit vom kathodischen Korrosionsschutz ist dabei spätestens nach einem Jahr von einer bP zu prüfen. 2) Wiederkehrend zu prüfen sind: a) die Funktionsfähigkeit der Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer bP, b) die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz alle zwei Jahre von einer bP, c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom im Wechsel mit b) alle vier Jahre von einer ZÜS. 3) Es müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen wie folgt durchgeführt werden: a) bei unbeheizten Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische durch eine bP, b) bei beheizten Druckbehältern durch eine ZÜS. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. 4) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | ||||||||||||
e) | Druckbehälter zum Verdampfen von Gasen oder Gasgemischen, die auf die drucktragende Wandung keine korrodierende Wirkung haben und die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen | bP | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | entfällt | bP | 1) | bP | 1) | ||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | ||||||||||||
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 | ||||||||||
f) | Lagerbehälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit < 3 t Fassungsvermögen | |||||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre1) | ZÜS | 10 Jahre2) | ZÜS | 10 Jahre3) | |||||
bP | 10 Jahre2) | bP | 10 Jahre3) | |||||||||
1) Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. 2) An nicht erdgedeckten Druckbehältern kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen und b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben. 3) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | ||||||||||||
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||||
g) | Druckbehälter zur Lagerung von Gasen oder Gasgemischen, bei denen eine korrodierende Wirkung auf die drucktragende Wandung nicht auszuschließen ist | |||||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) | 1) | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen äußere Prüfungen alle zwei Jahre durch die ZÜS durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | ||||||||||||
siehe Nr. 7.14 Buchstabe a, sonst gilt Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||||
h) | Elektrisch beheizte Druckbehälter für CO2 | ZÜS/bP | 10 Jahre | bP | 2 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | ZÜS1) | 10 Jahre1) | |||
bP | 10 Jahre | bP1) | 10 Jahre1) | |||||||||
1) Es gilt Nr. 7.14 Buchstabe c Fußnote 2. | ||||||||||||
7.15 | Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische | |||||||||||
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von dauernd weniger als −10 Grad Celsius | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | 1) | 1) | Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. | ||||||||
1) Bei Druckbehältern für entzündbare Gase oder Gasgemische müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen durch eine bP durchgeführt werden. Die äußere Prüfung gilt abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt worden ist. | ||||||||||||
7.16 | Rotierende dampfbeheizte Zylinder | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
ZÜS | 10 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre1) | |||||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre1) | |||||||||
1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen müssen nach Ablauf der Fristen nur durchgeführt werden, wenn a) die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden oder b) bei der inneren Prüfung Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt wurden. | ||||||||||||
7.17 | Steinhärtekessel | |||||||||||
ZÜS | ZÜS | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 10 Jahre | |||||
1) An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich wiederkehrend einer Oberflächenrissprüfung unterzogen werden. In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste wiederkehrende Oberflächenrissprüfung ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden. Auf wiederkehrende Oberflächenrissprüfungen kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen eines Reparaturbereichs keine Mängel festgestellt wurden. | ||||||||||||
7.18 | Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas | |||||||||||
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Ausnahme von Versuchsautoklaven | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 111) | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 und 8 bis 11 | 2) | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
1) An Druckanlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer bP durchgeführt werden. 2) Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer bP gemessen werden. | ||||||||||||
7.19 | Druckbehälter1) in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen | |||||||||||
PS · V [Bar · Liter] | Prüfzuständigkeit: | Prüfzuständigkeit: bei PS · V > 500 Bar · Liter: ZÜS; bei PS · V ≤ 500 Bar · Liter: bP | ||||||||||
sofern beheizt: | ||||||||||||
> 100 | ZÜS2) | ZÜS/bP | 10 Jahre3) | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||
≤ 100 | bP2) | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||
1) Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden. 2) Wärmeübertragungsanlagen und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer bP auf Dichtheit geprüft worden sind. 3) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer bP auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist. | ||||||||||||
7.20 | Versuchsautoklaven zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf | |||||||||||
1) | entfällt | 1) | 1) | Prüfzuständigkeit: - bei PS · V > 100 Bar · Liter: ZÜS; - bei PS · V ≤ 100 Bar · Liter: bP | ||||||||
ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||||||
bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||||
1) Die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen können entfallen. Vor jeder Verwendung ist jedoch eine Prüfung durch eine bP durchzuführen. | ||||||||||||
7.21 | Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | entfällt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | ||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 10 Jahre1) | |||||||||
bP | 10 Jahre1) | |||||||||||
1) Wiederkehrende Festigkeitsprüfungen brauchen nach Ablauf der Frist nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. | ||||||||||||
7.22 | Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen) | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | entfällt | Prüfzuständigkeit: - bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter und PS · V > 200 Bar · Liter: ZÜS; - sonst bP | |||||||||
ZÜS/bP | 5 Jahre1) | ZÜS | 2) | ZÜS | 2) | |||||||
bP | 2) | bP | 2) | |||||||||
1) Im Zuge der Prüfung der Druckanlage ist insbesondere eine Prüfung der Ausrüstungsteile vorzunehmen. 2) Die wiederkehrenden Prüfungen können entfallen, sofern jährlich mindestens einmal eine Prüfung auf sichtbare Schäden durch eine bP vorgenommen worden ist. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. | ||||||||||||
7.23 | Plattenwärmetauscher | |||||||||||
Bei Plattenwärmetauschem, deren Plattenverbindungen nicht oder nur zum Teil im Kraftfluss infolge der Druckbeaufschlagung liegen, z. B. bei Lastaufnahme durch einen Rahmen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. | ||||||||||||
7.24 | Lagerbehälter für Lebensmittel | |||||||||||
a) | Lagerbehälter mit gas- oder dampfförmiger Phase, deren drucktragende Wandung unmittelbar mit Lebensmitteln in Kontakt steht | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 4 | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | ZÜS | 1) | ZÜS | 1) | ||||||
bP | 1) | bP | 1) | |||||||||
1) Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen können entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer bP auf innere und äußere sichtbare Schäden geprüft worden sind und an druckbeanspruchten Teilen keine Schäden festgestellt werden. | ||||||||||||
b) | Ausrüstungsteile von Lagerbehältern für Lebensmittel nach Nr. 7.24 Buchstabe a, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden | Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP | Prüfzuständigkeit: bei PS > 1 Bar: ZÜS, sonst bP | |||||||||
entfällt | ZÜS/bP | 5 Jahre | entfällt | |||||||||
7.25 | Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | |||||||||||
PS · V [Bar · Liter] | Prüfzuständigkeit1) | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | ||||||||||
a) | Verwendungsfertige Druckanlagen | > 1 000 | ZÜS | |||||||||
≤ 1 000 | bP | |||||||||||
1) Bei verwendungsfertig serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine ZÜS durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer bP durchgeführt werden. | ||||||||||||
b) | Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7, nur Prüfung der Unterlagen1) | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 2 bis 7 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | |||||||||
1) Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU beschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Dies gilt jedoch nur, wenn aus den technischen Unterlagen die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine hervorgeht und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt. | ||||||||||||
7.26 | Druckanlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden | |||||||||||
Nur erstmalig1). Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 | |||||||||||
1) Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt, b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Aufzeichnung vorliegt. | ||||||||||||
7.27 | Ortsfeste Füllanlagen für Gase | |||||||||||
a) | Druckanlagen mit Druckbehältern zum Lagern von Gasen, die aus ortsbeweglichen Druckgeräten befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | ||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
b) | Druckanlagen, in denen ortsbewegliche Druckgeräte befüllt werden nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb | ZÜS | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | ||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | |||||||||||
c) | Druckanlagen zur Befüllung von Fahrzeugen nach Nr. 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc | ZÜS | ZÜS | 5 Jahre | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 und 8, 9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung von Nr. 7.14, Nr. 7.15) | |||||||
7.28 | Druckbehälter mit Schnellverschlüssen | |||||||||||
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen, die Gase, Gasgemische oder überhitzte Flüssigkeiten enthalten | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | bei V ≤ 1 Liter und PS > 1 000 Bar oder V > 1 Liter, PS > 0,5 Bar und PS · V > 1 000 Bar · Liter: ZÜS, sonst bP | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4 | ||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre | ZÜS | 5 Jahre | ZÜS | 10 Jahre | |||||
bP | 2 Jahre | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
7.29 | Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nr. 2.1 Satz 2 Buchstabe b | |||||||||||
a) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befällt und an einem anderen Ort entleert werden | Prüfungen nach Nr. 4 und Nr. 5 können entfallen, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung entsprechen. | ||||||||||
b) | Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die jedoch auf dem Betriebsgelände verwendet werden, ohne dass dabei eine Beförderung im Sinne der Richtlinie 2008/68/EG erfolgt | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | |||||||||
ZÜS/bP | 10 Jahre | entfällt | entfällt | Die Prüffristen ergeben sich aus Nr. 5.8 und Nr. 5.9 (ggf. unter Beachtung der besonderen Prüfanforderungen aus Nr. 7) | ||||||||
7.30 | Druckbehälter mit Einbauten | |||||||||||
Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3 bis 6 | ||||||||||||
Druckbehälter mit Einbauten oder losen Schüttungen | Die Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6, Tabelle 3 bis 6 | ZÜS/bP | 10 Jahre | ZÜS | 2 Jahre1) | ZÜS | 5 Jahre erstmalig, danach 10 Jahre2) | ZÜS | 10 Jahre | |||
bP | 10 Jahre1) | bP | 10 Jahre | bP | 10 Jahre | |||||||
1) Sofern feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt. 2) Die Prüffrist für die inneren Prüfungen kann auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern a) Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion oder Erosion, nicht zu unterstellen sind, b) die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und c) bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel an der drucktragenden Wandung festgestellt worden sind. |