Anlage: (zu § 146 Satz 1) StBerG
FNA: 610-10
Fassung vom: 04.11.1975
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

Anlage: (zu § 146 Satz 1) StBerG Steuerberatungsgesetz

Anlage: (zu § 146 Satz 1)

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Anlage 2

(zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 1 Berufung Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Revision Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112
Vorbemerkung:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.