Anlage (zu R 17) - Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart EStR 2005
Stand: 16.12.2005
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Anlage (zu R 17) - Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart EStR 2005 Einkommensteuer-Richtlinien 2005

Anlage (zu R 17) - Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

Übergang Berichtigung des Gewinns im ersten Jahr nach dem Übergang:
1. von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich, zur Durchschnittssatzgewinnermittlung oder zur Richtsatzschätzung Der Gewinn des ersten Jahres ist insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen:
+ Warenbestand
+ Warenforderungsanfangsbestand
+ Sonstige Forderungen
- Warenschuldenanfangsbestand
+ Anfangsbilanzwert (Anschaffungskosten) der nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (mit Ausnahme des Grund und Bodens), soweit dies während der Dauer der Einnahmenüberschussrechnung angeschafft und ihre Anschaffungskosten vor dem 1.1.1971 als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, ohne dass ein Zuschlag nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneuordnungsgesetz geltenden Fassungen gemacht wurde.
2. vom Bestandsvergleich, von der Durschnittssatzgewinnermittlung oder von der Richtsatzschätzung zur Einnahmenüberschussrechnung Der Überschuss der Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben ist im ersten Jahr insbesondere um die folgenden Hinzurechnungen und Abrechnungen zu berichtigen:
+ Warenschuldenbestand des Vorjahres
- Warenendbestand des Vorjahres
- Warenforderungsbestand des Vorjahres
- Sonstige Forderungen
Sind in früheren jahren Korretivposten geboldet und noch nicht oder noch nicht in voller Höhe aufgelöst worden, so ist dies bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags zu berücksichtigen; noch nicht aufgelöste Zuschläge vermindern, noch nicht aufgelöste Abschläge erhöhen den Unterschiedsbetrag.

1Die vorstehende Übersicht ist nicht erschöpfend. 2Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart sind auch andere als die oben bezeichneten Positionenen durch Zu- und Abrechnungen zu berücksichtigen. 3Das gilt insbesondere für die Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. im Voraus gezahlte Miete und im Voraus vereinnahmte Zinsen, sowie für Rückstellungen, z. B. für Gewerbesteuer des abgelaufenen Wirtschaftsjahres.