Anlage: (zu R B 160.2 und 163) ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

Anlage: (zu R B 160.2 und 163) ErbStR2019 Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020

Anlage: (zu R B 160.2 und 163)

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Anlage 1

(zu R B 160.2 und 163)

Anbauflächen bzw. Tierarten Produktionszweig
Weichweizen und Spelz, Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körnermais, sonstiges Getreide zur Körnergewinnung, Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung Ackerbau
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln), Zuckerrüben (ohne Saatgut), Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland, sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe gewährt wird, nicht wirtschaftlich genutzte Schwarzbrache (einschl. Grünbrache) mit Beihilfe
Tabak, Hopfen, Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja, Leinsamen (Öllein), andere Ölfrüchte, Flachs, Hanf, andere Textilpflanzen, andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt sind, Spargel
Nur, wenn kein Weidevieh vorhanden ist (*):
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut), Ackerwiesen und -weiden, Grünmais (Silagemais), sonstige Futterpflanzen
Grünland: Futterbau (Grünland und Weidevieh)
- nur, wenn kein Weidevieh vorhanden ist (*)
- Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden, ungepflegtes Weideland
Weidevieh:
Einhufer, Mastbullen bis 19,2 Monate, Aufzuchtfärsen bis 28,8 Monate, Rinder unter 1 Jahr, männliche Rinder 1-2 Jahre, weibliche Rinder 1-2 Jahre, männliche Rinder 2 Jahre und älter, Färsen 2 Jahre und älter, Milchkühe, sonstige Kühe, Mutterschafe, sonstige Schafe, Ziegen
davon Rinder für die Milcherzeugung (**):
Rinder unter 1 Jahr, weibliche Rinder 1-2 Jahre, Färsen 2 Jahre und älter, Milchkühe
Zuchtsauen (50 kg und mehr), sonstige Schweine Veredlung
Masthähnchen und -hühnchen, Legehennen, sonstiges Geflügel
Mutterkaninchen

(*) Hinweis zu den Futterflächen: Ist Weidevieh vorhanden, sind die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen mit dem Ansatz der Standarddeckungsbeiträge des Weideviehs abgegolten, da von einem ausgeglichenen Futtersaldo ausgegangen wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen nicht in den Standarddeckungsbeitrag des jeweiligen Produktionszweigs (Ackerbau bzw. Futterbau) einbezogen werden. Futterflächen sind Futterhackfrüchte (ohne Saatgut), Ackerwiesen und -weiden, Grünmais (Silagemais), sonstige Futterpflanzen, Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden, ungepflegtes Weideland. (**) Hinweis zu den Rindern für die Milcherzeugung: Der Standarddeckungsbeitrag der Rinder für die Milcherzeugung ist ein Teilbetrag des Standarddeckungsbeitrags des Weideviehs; er ist zusätzlich zu ermitteln, da er für die Einordnung eines spezialisierten Futterbaubetriebs in die Betriebsform "Milchviehhaltung" bzw. "Sonstiger Futterbau" benötigt wird.