BGH - Versäumnisurteil vom 13.04.2021
KZR 69/18
Normen:
GWB § 1; GWB (2005) § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 3331/15
OLG München, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 2644/17

Anlasten eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens als Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs (hier: Schienenfreunde); Zahlung von höheren Preisen aufgrund des Kartells i.R.d. Beteiligung an Absprachen im Marktsegment Weichen

BGH, Versäumnisurteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen KZR 69/18

DRsp Nr. 2021/10617

Anlasten eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens als Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs (hier: "Schienenfreunde"); Zahlung von höheren Preisen aufgrund des Kartells i.R.d. Beteiligung an Absprachen im Marktsegment "Weichen"

1. Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell an der dafür erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs.2. Zwar streitet zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung grundsätzlich dafür, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Dies ist aber im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Schadensentstehung sprechenden Indiztatsachen zu untersuchen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

GWB § 1; GWB (2005) § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3 S. 1; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand