FG Köln - Urteil vom 03.12.2008
11 K 4917/07
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
EFG 2009, 480

Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

FG Köln, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen 11 K 4917/07

DRsp Nr. 2009/4833

Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Im Falle der Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist die Ablaufhemmung gem. § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen für die Streitjahre (1999 - 2001).

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit Schreiben vom ... 2006 reichten sie die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2003 beim Beklagten ein. Sie erklärten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Der Beklagte lehnte zunächst die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen unter Hinweis auf den Ablauf der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) ab.

Den hiergegen gerichteten Einspruch sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte der Beklagte ab.

Gegen die Einspruchsentscheidung vom ... 2007 haben die Kläger am ... 2007 Klage erhoben.

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung. Einer Veranlagung stehe keine Festsetzungsverjährung entgegen.