Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Übersendung einer Urkunde durch den Notar als Anzeige i.S.d. § 19 GrEStG - Relevanz einer internen Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 7 K 3613/12 GE
DRsp Nr. 2013/7546
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist – Übersendung einer Urkunde durch den Notar als Anzeige i.S.d. § 19GrEStG – Relevanz einer internen Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer
Die durch den beurkundenden Notar erfolgte Übersendung der Urkunde über die Übertragung der Geschäftsanteile einer GmbH an das Finanzamt ohne konkrete Bezeichnung der Grunderwerbsteuerstelle als Adressat und ohne Hinweis auf die Übertragung eines Grundstücks mit den nach § 20GrEStG notwendigen Angaben, stellt keine die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist beendende Anzeige i.S.d. § 19GrEStG dar.Dass der Bearbeiter der für die GmbH zuständigen Körperschaftsteuerstelle aufgrund des Eingangs der Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer geschickt hat, ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nach § 19GrEStG nicht.