FG Hessen - Urteil vom 16.02.2012
4 K 639/11
Normen:
EStG § 52 Abs. 10 S. 7; EStG § 52 Abs. 10 S. 6; EStG (2010) § 20 Abs. 2 Nr. 7;
Fundstellen:
DStR 2012, 8
DStRE 2012, 1385

Anmeldung der Abgeltungssteuer für vor dem 01.01.2009 angeschaffte obligationsähnliche Genussrechte

FG Hessen, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen 4 K 639/11

DRsp Nr. 2012/8543

Anmeldung der Abgeltungssteuer für vor dem 01.01.2009 angeschaffte obligationsähnliche Genussrechte

1. Die am 01.04.2010 für März 2010 von der Beigeladenen beim Beklagten angemeldete Kapitalertragsteuer und der angemeldete Solidaritätszuschlag werden um einen auf die Kapitalertragsteuer entfallenden Teilbetrag von 696,60 Euro und um einen auf den Solidaritätszuschlag entfallenden Teilbetrag von 38,31 Euro herabgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 10 S. 7; EStG § 52 Abs. 10 S. 6; EStG (2010) § 20 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand: