FG Hamburg, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 202/08
Anmeldung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren zur Überführung in den freien Verkehr unter gleichzeitiger Gewährung einer Zollaussetzung unter besonderer Verwendung; Heranziehung des gemessenen Maximalwerts als entscheidendes Messverfahren i.R.d. Prüfung der Beschaffenheitsmerkmale eines für die Herstellung wiederaufladbarer Batterien verwendeten bestimmten Typ von Akkumulator
BFH, Urteil vom 02.11.2010 - Aktenzeichen VII R 7/10
DRsp Nr. 2011/1282
Anmeldung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren zur Überführung in den freien Verkehr unter gleichzeitiger Gewährung einer Zollaussetzung unter besonderer Verwendung; Heranziehung des gemessenen Maximalwerts als entscheidendes Messverfahren i.R.d. Prüfung der Beschaffenheitsmerkmale eines für die Herstellung wiederaufladbarer Batterien verwendeten bestimmten Typ von Akkumulator
NV: Nach Sinn und Zweck der für bestimmte Lithium-Ionen-Akkumulatoren gewährten Zollaussetzung spricht nichts dafür, dass der festgelegte Mindestdurchmesser von 18,1 mm im Fall einer Zollbeschau mit Messinstrumenten zu prüfen ist, die im visuell nicht mehr wahrnehmbaren Bereich eines 1/100 mm oder gar eines 1/1000 mm zu messen imstande sind, und dass ein Akkumulator, dessen Maße im vorgenannten Bereich von der Vorgabe abweichen, nicht mehr dem Typ von Akkumulator entspricht, für den die Zollaussetzung vorgesehen ist.