FG Hamburg - Urteil vom 18.12.2009
4 K 202/08
Normen:
ZK Art. 70 Abs. 1;

Zur Tarifierung von Lithium-Ionen Akkumulatoren

FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 202/08

DRsp Nr. 2010/7133

Zur Tarifierung von Lithium-Ionen Akkumulatoren

1. Für Waren der Code-Nr. 8507 8030 300 (Lithium-Ionen Akkumulatoren, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 64,6 mm oder mehr und einem Durchmesser von 18,1 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1.200 mA/Stunden oder mehr, zum Herstellen von wieder aufladbaren Batterien), wird eine autonome Zollaussetzung gewährt. 2. Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren (Art. 70 Abs. 1 ZK). Da nur die Hälfte der Stichprobe von Akkumulatoren die im Verordnungstext festgelegten Voraussetzungen für eine Zollaussetzung erfüllen, wird auch nur für diese Zollaussetzung gewährt. 3. Für die Zollaussetzung müssen die Akkumulatoren in zylindrischer Form an jeder Stelle einen Durchmesser von 18,1 mm oder mehr aufweisen. Werden mehrere Messungen der gleichen Größe vorgenommen, wird aus den Messergebnissen ein arithmetischer Mittelwert gebildet. Beträgt der Durchmesser der Akkumulatoren weniger als 18,1 mm, so werden diese in die Code-Nr. 8507 8030 9000 (Drittlandszollsatz 2,7 %) eingereiht.

Normenkette:

ZK Art. 70 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin zu Recht Zoll in Höhe von 739,83 EUR festgesetzt hat.