BFH - Beschluss vom 23.11.2011
IV B 107/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 414
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4886/07

Annahme einer von Anfang an bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht bei späterer Veräußerung von beim Erwerb noch nicht vorhandenen Teilen des erworbenen Objekts als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen IV B 107/10

DRsp Nr. 2012/959

Annahme einer von Anfang an bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht bei späterer Veräußerung von beim Erwerb noch nicht vorhandenen Teilen des erworbenen Objekts als Frage von grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels steht nicht entgegen, dass die tatsächliche Anzahl der Objekte im Sinne der Drei-Objekt-Grenze bei Erwerb bzw. Errichtung/Modernisierung nicht der tatsächlichen Anzahl der Objekte entspricht, die bei Veräußerung durch zwischenzeitliche Aufteilung aus dem erworbenen Objekt entstanden sind. 2. NV: Zum Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).