FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.03.1998 1 K 92/94
Normen:
BBG § 27 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3 S. 1;
Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit bei einer für fünf Jahre verfügten Abordnung eines Beamten an eine auswärtige Dienststelle; Einkommensteuer 1992
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 1 K 92/94
DRsp Nr. 2002/12029
Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit bei einer für fünf Jahre verfügten Abordnung eines Beamten an eine auswärtige Dienststelle; Einkommensteuer 1992
Ein Beamter, der von vornherein für fünf Jahre von seiner regelmäßigen an eine auswärtige Arbeitsstätte abgeordnet wird, kann für die ersten drei Monate der Abordnung Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend machen.
Normenkette:
BBG § 27 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; LStR 1990 Abschn. 37 Abs. 3 S. 1;
Tatbestand:
Streitig ist die Einordnung der ersten drei Monate einer Abordnungstätigkeit als Dienstreise.
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