BVerfG - Beschluss vom 24.03.2010
1 BvR 2130/09
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I R 76/03
FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4529/00

Annahme einerVerfassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Einordnungen der Leistungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers als ein Gewerbe; Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Rahmen der Besteuerung gewerblicher Einkünfte durch die Gewerbesteuer

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2130/09

DRsp Nr. 2010/6661

Annahme einerVerfassungsbeschwerde betreffend die Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Einordnungen der Leistungen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers als ein Gewerbe; Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Rahmen der Besteuerung gewerblicher Einkünfte durch die Gewerbesteuer

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.

I.