OLG Hamm - Urteil vom 17.11.2023
7 U 71/23
Normen:
DSGVO Art. 82; AEUV Art. 267; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-Prax 2024, 18
AA 2024, 55
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 406/22

Annahme eines immateriellen Schadens im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO bzgl. eines mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehenden Kontrollverlust als solchen (verneint); Voraussetzungen für due Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 7 U 71/23

DRsp Nr. 2024/84

Annahme eines immateriellen Schadens im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO bzgl. eines mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehenden Kontrollverlust als solchen (verneint); Voraussetzungen für due Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2023 - VI ZR 97/22 (GRUR-RS 2023, 30210) gibt dem Senat keine Veranlassung zur Aufgabe seiner Rechtsauffassung (OLG Hamm Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505), dass im Rahmen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO ein mit einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung als negative Folge einhergehender Kontrollverlust als solcher die Annahme eines immateriellen Schadens nicht trägt. Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und / oder dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen oder die Revision zuzulassen.

Tenor

Die Aussetzungsanträge des Klägers werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 02.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 406/22) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.