LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.12.2023
5 Sa 67/23
Normen:
BGB § 615; BGB § 280;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1101/21

Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie wegen seiner Gutachtertätigkeit; Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung sowie wegen entgangener Beteiligungsvergütung an Nettoliquidationserlösen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 67/23

DRsp Nr. 2024/4994

Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie wegen seiner Gutachtertätigkeit; Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung sowie wegen entgangener Beteiligungsvergütung an Nettoliquidationserlösen

An die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei einer an sich unwirksamen Kündigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Anderenfalls würden die sonstigen Unwirksamkeitsgründe i.S.d. § 13 KSchG größtenteils sanktionslos bleiben. Es ist ein Verhalten zu fordern, das sich noch schwerwiegender darstellt, als ein für eine außerordentliche Kündigung erforderlicher wichtiger Grund. Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG einen anderen Verdienst, soweit ihm vorgeworfen werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme bewusst verhindert.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2022, Az. 10 Ca 1101/21, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch aus einem Betrag von

€ 13.250,00 brutto erst seit dem 01.02.2018,

€ 13.250,00 brutto erst seit dem 01.03.2018,