LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 281/22
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 776/22

Anspruch eines Angestellten einer Pizzeria gegen seinen nicht unter die Regelungen des KSchG fallenden Arbeitgebers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 281/22

DRsp Nr. 2024/5603

Anspruch eines Angestellten einer Pizzeria gegen seinen nicht unter die Regelungen des KSchG fallenden Arbeitgebers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. September 2022, Az. 8 Ca 776/22, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, Urlaubsabgeltung sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen.

1. 2. 3. 1. a) b) 2. 1. 2.