LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2021
21 Ta 1158/21
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2; GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Teil 8 Nr. 8614 letzter Satz Alt. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 72
EzA-SD 2022, 7
LAGE SGB IX 2018 _ 167 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 6305/21

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei gesundheitlich eingeschränktem ArbeitnehmerSchadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Nichtnutzung anderer BeschäftigungsmöglichkeitenDarlegungslast des Arbeitgebers für fehlende gesundheitskonforme EinsatzmöglichkeitenErhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlende Einsatzmöglichkeiten bei fehlendem BEMÜbergang von Arbeitsentgelt auf Bundesagentur für Arbeit in BedarfsgemeinschaftHalbierung der Gerichtsgebühr bei erfolgreicher Beschwerde

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 21 Ta 1158/21

DRsp Nr. 2022/745

Annahmeverzug des Arbeitgebers bei gesundheitlich eingeschränktem Arbeitnehmer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Nichtnutzung anderer Beschäftigungsmöglichkeiten Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlende gesundheitskonforme Einsatzmöglichkeiten Erhöhte Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlende Einsatzmöglichkeiten bei fehlendem BEM Übergang von Arbeitsentgelt auf Bundesagentur für Arbeit in Bedarfsgemeinschaft Halbierung der Gerichtsgebühr bei erfolgreicher Beschwerde

1. Ein oder eine Arbeitgeber*in kommt in Annahmeverzug, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, einen oder eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer*in in dem diesem oder dieser obliegenden Aufgabenbereich mit Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen zu betrauen und er den oder die Arbeitnehmer*in nicht beschäftigt, gleichwohl dieser oder die seine oder ihre Arbeitleistung angeboten hat. 2. Ist dies nicht möglich, kann sich der oder die Arbeitgeber*in schadensersatzpflichtig machen, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, dem oder der Arbeitnehmer*in einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gegebenenfalls nach entsprechender Umorganisation zuzuweisen und er oder sie dies unterlässt.