BVerfG - Beschluss vom 19.12.2023
1 BvR 1011/23
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 102/23

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1011/23

DRsp Nr. 2024/2329

Anordnung der Auslagenerstattung im einstweiligen Anordnungs- und Hauptsacheverfahren nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 15. Juni 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über Mobbing-Vorwürfe zu berichten, die gegen den Chefredakteur eines Wochenmagazins erhoben wurden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -).

Im Hinblick hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2023 die Verfassungsbeschwerde für erledigt und beantragte, der Freien und Hansestadt Hamburg auch insoweit die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen.