BVerfG - Beschluss vom 10.01.2022
2 BvR 1851/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 13285/17
VGH Baden-Württemberg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen A 4 S. 2533/21
VGH Baden-Württemberg, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen A 4 S. 2706/21

Anordnung der Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1851/21

DRsp Nr. 2022/2129

Anordnung der Auslagenerstattung infolge der Erledigungserklärung nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu zwei Dritteln zu erstatten. Insoweit erledigt sich sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (...). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Asylantrags gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Die Auslagenerstattung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen.