Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns; Verfassungskonformität der Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG; Betreiber einer Kritischen Infrastruktur i.S. des § 17 Abs. 1 EnSiG; Konkrete Gefahr der Aufgabennichterfüllung i.S. von § 17 Abs. 1 EnSiG
BVerwG, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 8 A 2.22
DRsp Nr. 2023/10307
Anordnung der Treuhandverwaltung über inländische Tochterunternehmen des Rosneft-Konzerns; Verfassungskonformität der Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG; Betreiber einer Kritischen Infrastruktur i.S. des § 17 Abs. 1 EnSiG; Konkrete Gefahr der Aufgabennichterfüllung i.S. von § 17 Abs. 1 EnSiG
1. Die Ermächtigung zur Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist verfassungskonform.2. Gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG ist Betreiber einer Kritischen Infrastruktur, wer nach den rechtlichen, tatsächlichen und wirtschaftlichen Umständen bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit oder den Betrieb einer solchen Anlage oder Teilen davon hat. Werden eine Anlage oder Teile davon von mehreren gemeinsam betrieben, ist jeder von ihnen Betreiber im Sinne der Vorschrift.3. Die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 1 EnSiG bestehen darin, den bisher geleisteten Beitrag des Unternehmens zur Energieversorgung weiter zu erbringen. Dazu gehört auch, rechtzeitige und ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das Unternehmen auf absehbare Veränderungen der Marktbedingungen reagieren und seinen Versorgungsbeitrag unter den neuen Bedingungen weiterhin erbringen kann.
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