FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2012
14 K 554/12
Normen:
AO § 147 Abs. 6; AO § 193 Abs. 1; AO § 197 Abs. 1; BpO § 4; GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 2; LDSG § 9 Abs. 3; RL 95/46/EG Art. 6 Abs. 1b; RL 95/46/EG Art. 13 Abs. 1e;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 280
AO-StB 2013, 87
DStR 2013, 11

Anordnung der Überlassung eines digitalen Datenträgers bei der Außenprüfung eines Steuerberaters Recht auf informationelle Selbstbestimmung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 14 K 554/12

DRsp Nr. 2013/1641

Anordnung der Überlassung eines digitalen Datenträgers bei der Außenprüfung eines Steuerberaters Recht auf informationelle Selbstbestimmung

1. Auch bei Betrieben, die keine Großbetriebe sind, ist eine Anschlussprüfung zulässig (§ 4 Abs. 3 S. 3 BPO), sofern ein sachlicher Grund vorliegt. 2. Die Tätigkeit eines Steuerberaters steht einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO nicht entgegen, da eine Außenprüfung auch bei Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen. 3. Die Bestimmung des Prüfers für eine Außenprüfung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. 4. § 147 Abs. 6 AO ermöglicht einem Außenprüfer zu verlangen, dass ein maschinell verwertbarer Datenträger zur Nutzung überlassen wird. Dies umfasst das Recht, den Datenträger aus der Sphäre des Steuerpflichtigen zu entfernen und im FA auszuwerten. 5. Die Überlassung eines maschinell verwertbaren Datenträgers setzt nicht voraus, dass der Außenprüfer die Rückgabe des Datenträgers bzw. dessen Löschung zusagt. 6. § 147 Abs. 6 Satz 2 AO bestimmt den sachlichen Anwendungsbereich der Anordnung der Überlassung eines Datenträgers bei einer Außenprüfung, begrenzt den Datenzugriff jedoch nicht auf die Dauer der Außenprüfung.