FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.12.2020
1 K 1891/20
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1-3; FGO § 80 Abs. 1 S. 2-3;

Anordnung des persönlichen Erscheinens im Falle einer notwendigen Sachaufklärung als sachdienlich und Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich Festsetzung eines Ordnungsgeldes

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 1 K 1891/20

DRsp Nr. 2021/2092

Anordnung des persönlichen Erscheinens im Falle einer notwendigen Sachaufklärung als sachdienlich und Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hinsichtlich Festsetzung eines Ordnungsgeldes

Tenor

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1-3; FGO § 80 Abs. 1 S. 2-3;

Gründe

I.

Der Kläger und seine Ehefrau erhoben beim beschließenden Senat Klage wegen Einkommensteuer 2010 bis 2013 und gegen den Bescheid vom 26. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2020 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H. von 200 Euro zur Erzwingung der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015. Sie führten aus, dass ein detaillierter Klageantrag, die Begründung zur Klage sowie ausführliche Anlagen zeitnah nachgereicht werden würden (Schriftsatz vom 30. Juli 2020, Gerichtsakte, Bl. 7 f.).

Der Senat trennte das Verfahren wegen Einkommensteuer 2010 bis 2013 mit Beschluss vom 3. August 2020 ab und gab es insoweit an den zuständigen 4 . ... Senat des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg ab (Aktenzeichen ... 4 K 1930/20; Gerichtsakte, Bl. 13 f.).

Mit Schreiben vom 4. August 2020 wurde der Kläger aufgefordert, die Klage bis zum 7. September 2020 zu begründen (Gerichtsakte, Bl. 15).