BFH - Beschluss vom 25.11.2014
V B 62/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7027/14

Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen V B 62/14

DRsp Nr. 2015/788

Anordnung einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung

NV: Auch beim Vorliegen ernstlicher Zweifel kann die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn ein für den Antragsteller günstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf mit der Aussetzung der Vollziehung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller dazulegen. Der pauschale Hinweis allein reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) machte den Vorsteuerabzug aus Gutschriften für die Lieferung von Edelmetallen geltend.