BVerfG - Beschluss vom 09.11.2010
2 BvR 2101/09
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 25; GG Art. 103 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2011, 30
DStRE 2011, 60
DÖV 2011, 162
NJW 2011, 2417
NStZ 2011, 103
WM 2010, 2376
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 2/09
AG Bochum, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs-35 js 220/07-1491/08
AG Bochum, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Gs 1491/08

Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts basierend auf von einer Privatperson aus Liechtenstein erworbenen Daten als Verstoß gegen das Völkerrecht; Erhalt der Daten im Wege der Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst ohne Ermächtigung

BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2101/09

DRsp Nr. 2010/20724

Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren aufgrund eines Anfangsverdachts basierend auf von einer Privatperson aus Liechtenstein erworbenen Daten als Verstoß gegen das Völkerrecht; Erhalt der Daten im Wege der Amtshilfe durch den Bundesnachrichtendienst ohne Ermächtigung

1. Die gerichtliche Entscheidung, dass die von einem Informanten herrührenden steuerstrafrechtlich relevanten Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, um den Anfangsverdacht für eine Durchsuchung zu begründen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kann ein Beschwerdeführer nicht mit einer Aufklärungsrüge gehört werden, wenn er es versäumt hat, dieses Begehren im fachgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck zu bringen. 3. Weitere Aspekte: - Weitergabe der Daten an die Staatsanwaltschaft als Verstoß gegen das Trennungsgebot - Verstoß gegen das Recht auf ein faires Strafverfahren durch die Verwendung von rechtswidrig erlangten Beweismitteln - Verwertbarkeit der angekauften Daten nach der Abwägungslehre

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 25; GG Art. 103 Abs. 1; UWG § 17 Abs. 2;

Gründe