BAG - Urteil vom 26.01.1999
3 AZR 592/97
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 389 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EKT (MTV der Ersatzkassen) Anlage 7a Nr. 7.6, 13.3, 15.1; EStG § 11 Abs. 1 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 2 § 23a ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 900/97
ArbG Wuppertal, vom 15.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5904/96

Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

BAG, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 592/97

DRsp Nr. 2002/7532

Anrechnung eigenen Arbeitsentgelts auf Hinterbliebenenrente

1. Die Jahresleistung nach dem Zuwendungstarifvertrag zählt zu dem nach Nr. 7.6 EKT-Anlage 7 a anzurechnenden "Arbeitsentgelt". Die Anrechnung ist nicht auf laufende Vergütungen beschränkt. 2. Wie die Einbeziehung von "vergleichbarem Entgelt" und "Erwerbsersatzeinkommen" zeigt, ist Nr. 7.6 EKT-Anlage 7 a weit gefaßt. Mit dem Begriff "Arbeitsentgelt" sind ebenso wie in § 14 Abs. 1 SGB IV und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis gemeint. Dazu zählen nicht nur Gehälter, sondern auch "Gratifikationen und alle anderen Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder Privatdienst gewährt werden" (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). 3. Dieser umfassende Entgeltbegriff entspricht dem Zweck der Anrechnungsklausel. Den Hinterbliebenen soll ein bestimmter Lebensstandard ermöglicht werden, soweit er nicht schon durch eigene Einkünfte gesichert ist. Selbst die Klägerin geht davon aus, daß die jährlichen Zuwendungen nach dem Zuwendungstarifvertrag unter Nr. 7.6 EKT-Anlage 7 a fallen. Die Parteien streiten lediglich darüber, wie diese Leistungen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 § 389 ; EG-Vertrag Art. 119 ; EKT (MTV der Ersatzkassen) Anlage 7a Nr. 7.6, 13.3, 15.1; EStG § 11 Abs. 1 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 2 § 23a ; TVG § 1 ;

Tatbestand