BGH - Beschluss vom 18.08.2009
VIII ZB 17/09
Normen:
RVG Teil 3, Vorbem. 3Abs. 4 S. 1 VV-; RVG Nr. 2300 VV-; RVG §§ 16 ff.; RVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 1 a.F;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 75/09
LG Chemnitz, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1485/06

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 17/09

DRsp Nr. 2009/23402

Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Nichtenstehung von Gebühren zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 492,70 EUR.

Normenkette:

RVG Teil 3, Vorbem. 3Abs. 4 S. 1 VV-; RVG Nr. 2300 VV-; RVG §§ 16 ff.; RVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 1 a.F;

Gründe

I.