FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2023
1 K 1168/20
Normen:
BImSchG § 37a Abs. 1;

Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages (hier: Biomethan)

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 1 K 1168/20

DRsp Nr. 2023/6310

Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages (hier: Biomethan)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20.03.2020, Gz.: ..., für das Kalenderjahr 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2020, wird dahingehend abgeändert, dass weitere -76.581,82 kg Kohlenstoffdioxid-Äquivalent für das Jahr 2018 durch Anrechnung der durch die B... AG als Quotenübernehmender gemäß § 37a Abs. 6 BImSchG in Verkehr gebrachten Menge Biomethan von 909,091 MWh berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

BImSchG § 37a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages.