Die Beteiligten streiten um die Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen bzw. um die Freistellung der Gewinnausschüttungen von der deutschen Körperschaftsteuer.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) ein Unternehmen, [...]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unter Zugrundelegung eines Wirtschaftsjahres, welches dem Kalenderjahr entspricht.
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