FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2008
7 K 1527/08
Normen:
AO § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Anrechnung von Steuersätzen

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 1527/08

DRsp Nr. 2010/1728

Anrechnung von Steuersätzen

Sind die Kapitalerträge bei der Einkommensteuerveranlagung endgültig unberücksichtigt geblieben, scheidet eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung von Kapitalertragsteuern und anrechenbaren Körperschaftsteuern.

Die ledige Klägerin erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin reichte die Einkommensteuererklärungen 1996 und 1997 am 05.02.1999 und die Einkommensteuererklärung 1998 am 29.10.1999 beim Finanzamt ein. Dieses führte die Veranlagungen antragsgemäß durch und setzte mit Bescheiden vom 22.02.1999 und 16.11.1999 die Einkommensteuer 1996, 1997 und 1998 jeweils mit 0 DM fest.

Mit Schreiben vom 22.12.2004 erklärte die Klägerin durch Abgabe berichtigter Anlagen KSO für die Streitjahre zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen von 10.329 DM (1996), 17.150 DM (1997) und 19.931 DM (1998) nach und beantragte die Berücksichtigung weiterer Kapitalertragsteuern von 1.280,72 DM (1996), 612,60 DM (1997) und 1.509,72 DM (1998) sowie anrechenbarer Körperschaftsteuern von 87,47 DM (1996), 18,84 DM (1997) und 84,05 DM (1998).