BGH - Urteil vom 19.06.2008
VII ZR 215/06
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; EStG § 7 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2373
BGHReprt 2008, 1114
BauR 2008, 1450
MDR 2008, 1098
NJW 2008, 2773
VersR 2009, 796
WM 2008, 1757
ZfBR 2008, 669
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 2516/06
LG München II, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2855/02

Anrechnung von Steuervorteilen des Erwerbers einer Immobilie im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes

BGH, Urteil vom 19.06.2008 - Aktenzeichen VII ZR 215/06

DRsp Nr. 2008/13900

Anrechnung von Steuervorteilen des Erwerbers einer Immobilie im Rahmen des sog. großen Schadensersatzes

»Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die Steuervorteile, die er durch Absetzung für Abnutzung erzielt hat, grundsätzlich nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; EStG § 7 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes u.a. die Rückzahlung des Erwerbspreises für eine von der Beklagten zu 1 im Jahre 1994 erworbene Eigentumswohnung Zug um Zug gegen deren Rückgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kläger müsse sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Steuervorteile anrechnen lassen, die er dadurch erhalten habe, dass er seit der Fertigstellung der Eigentumswohnung in seinen Steuererklärungen einen Teil des Erwerbspreises als Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG (AfA) in Ansatz gebracht habe. Sie haben die Steuervorteile auf 95.020,26 EUR geschätzt. Das Landgericht hat bei der Berechnung des Schadensersatzes die Steuervorteile aus AfA unberücksichtigt gelassen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Beklagten haben die vom Senat zugelassene Revision mit dem Begehren eingelegt, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als die Steuervorteile unberücksichtigt geblieben sind.