FG Köln - Urteil vom 13.09.2023
9 K 2150/20
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 2;

Ansatz der eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum als Betriebsausgabe

FG Köln, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 9 K 2150/20

DRsp Nr. 2023/16439

Ansatz der eingezogene Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum als Betriebsausgabe

Tenor

1.

Der Bescheid für 2018 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 24. Januar 2020 in Gestalt des Bescheids vom 7. Juni 2021 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit die anzusetzenden Betriebsausgaben um den Betrag von 1.903 € erhöht werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz der am 10. Januar 2018 angemeldeten Umsatzsteuervorauszahlung für November 2017 als Betriebsausgabe im Jahr 2018.