Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2011 über die Frage, ob eine Zahlung von € als Betriebseinnahmen im Gewerbebetrieb des Klägers anzusetzen ist.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger betrieb im Streitjahr 2011 ein Einzelunternehmen in Form einer . Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Unternehmen wurde in der A-straße in B betrieben.
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