FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2014
1 K 1051/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 1;

Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Fremdleistungsaufwand an eine französische Gesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 1051/12

DRsp Nr. 2021/7457

Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Fremdleistungsaufwand an eine französische Gesellschaft

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Fremdleistungsaufwand an eine französische Gesellschaft.

Unternehmensgegenstand der 1999 mit Sitz in S gegründeten Klägerin ist der Betrieb eines Sanitär-, Gas- und Heizungsinstallationsunternehmens. Alleingesellschafter und -geschäftsführer war in den Streitjahren 2002 bis 2004 Herr T.S.

Dieser ist neben seinem Sohn P.S. (20%) auch beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der am 01.10.2002 gegründeten TS & Fils SARL in N, Frankreich (im Folgenden: SARL). Nach dem "Gewerberaummietvertrag" vom 13.12.2002 mietete diese von der E SARL mit Sitz unter derselben Anschrift, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ("Gérant") der Aufsichtsrat/Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herr X, ist, "das im Anwesen N, Zone d'activités, befindliche Büro und/oder Lagerraum für Sanitärbetrieb, Heizungsbau und Solarenergie" für eine Miete von 200 € netto zuzüglich Nebenkosten an.