FG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2012
1 K 287/11
Normen:
KStG § 22 Abs 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1;

Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen Bonuszahlungen

FG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 287/11

DRsp Nr. 2013/6152

Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen Bonuszahlungen

Bei den Bonis des Streitfalls handelt es sich um Rückvergütungen, die an § 22 KStG zu messen sind. Um Preisnachlässe bzw. -nachzahlungen handelt es sich nicht, weil die Verteilung von Überschüssen im Vordergrund stand und die Boni unabhängig von Leistungsentgelten gewährt wurden. Die Voraussetzungen des § 22 KStG sind (unstr.) nicht erfüllt. Die Vermögensminderung, die im Streitfall durch die Rückstellungsminderung für Boni eintrat, ist als vGA zu behandeln.

Normenkette:

KStG § 22 Abs 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Strittig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) wegen Bonuszahlungen.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die das Bankgeschäft - auch für Nichtmitglieder - betreibt. Ihr Zweck ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder (§ 2 der Satzung). Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung banküblicher und ergänzender Geschäfte. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und Einzahlung von mindestens 20 € auf einen Geschäftsanteil mit dem Nominalwert von 200 € begründet. Mitglieder können mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt sein. Eine Dividende wird nur für den ersten Geschäftsanteil bezahlt.